Corona-Schutzschirm für gemeinnützige Einrichtungen im Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich

Das Land Thüringen weitet sein Corona-Soforthilfeprogramm ständig aus aus. Seit April können auch gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sowie gemeinnützige Unternehmen oder Stiftungen in den Bereichen Soziales, Jugend, Bildung, Sport, Kunst, Kultur und Medien Unterstützung des Landes und des Bundes bei der Bewältigung der momentanen Krise erhalten. Profitieren können davon beispielsweise Bildungsträger, Museen, Sportvereine, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Theater und Orchester, Pflegedienste, Behindertenwerkstätten etc. Die Antragstellung für die Hilfen erfolgt bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GfAW).

https://www.gfaw-thueringen.de/cms/?s=gfaw_startseite&

Hilfsprogramm lehnt sich an Wirtschaftssoforthilfe des Landes an

Wolfgang Tiefensee (SPD), Wirtschaftsminister Thüringen

„Gerade die vielen gemeinnützigen Vereine, Non-Profit-Organisationen und öffentlich finanzierten Kultureinrichtungen, die oftmals vom ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitglieder und Unterstützer leben, sind massiv von den Auswirkungen der derzeitigen Krise betroffen, weil ihnen die Einnahmen wegbrechen“, sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee, der die Abstimmungen zu dem Hilfspaket koordiniert hatte. Mit dem Soforthilfeprogramm wolle das Land deshalb dafür sorgen, dass die gut ausgebauten und diversifizierten Strukturen der gemeinnützigen Träger in Thüringen keinen nachhaltigen Schaden erlitten.

Das „Soforthilfeprogramm Gemeinnützige Träger“ ist auf Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit beschränkt, die durch die Corona-Krise aufgrund wegfallender Einnahmen in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind, und lehnt sich weitgehend an die Regelungen im Landes-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft an. Wie dort belaufen sich die Fördersummen – je nach Beschäftigtenzahl des Unternehmens (Vollzeitbeschäftigten-Äquivalent) – auf bis zu 5.000 (bis 5 Beschäftigte), 10.000 (6 bis 10 Beschäftigte), 20.000 (11 bis 25 Beschäftigte) bzw. 30.000 Euro (bis 50 Beschäftigte). Bei der Berechnung der Beschäftigten wird die spezifische Art der Beschäftigung bei derartigen Trägern Berücksichtigung finden. So sollen beispielsweise auch Honorarkräfte, Absolventen Freiwilliger Sozialer oder Ökologischer Jahre sowie Projektbeschäftigte in die Berechnung einbezogen werden.
 

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