Erfurt. Die umstrittene Gebietsreform soll die Verwaltungsgemeinschaften abschaffen. Der Entwurf des Vorschaltgesetzes wird gerade im Kabinett abgestimmt.
Von den 843 kreisangehörigen Gemeinden in Thüringen sind derzeit 601 Mitgliedsgemeinden von insgesamt 69 Verwaltungsgemeinschaften (VG) und 98 beauftragte Gemeinden. In diesem Gemeinden leben insgesamt 25 Prozent der Gesamtbevölkerung Thüringens (530 000 Einwohner). Mit Blick auf die geänderten Rahmenbedingungen geraten die Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden trotz des hohen Engagements der Beteiligten seit Jahren zunehmend an ihre Grenzen.
Vorteilhaft an den Verwaltungsgemeinschaften ist, dass die Mitgliedsgemeinden rechtlich selbstständig bleiben und eigenständig über die ihnen obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben entscheiden können. Die Mitgliedsgemeinden behalten ihre Gemeindeorgane Bürgermeister und Gemeinderat, die oft Motor eines höheres bürgerlichen Engagements sind.
Nachteilig ist allerdings insbesondere die im Verhältnis zu den von der Größe her vergleichbaren Einheits- oder Landgemeinden strukturbedingt niedrigere Leistungsfähigkeit. Grund dafür ist, dass den Verwaltungsgemeinschaften im eigenen Wirkungskreis nur die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der Vollzug obliegen, wobei der Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf zwischen den Mitgliedsgemeinden, insbesondere in VG mit vielen Mitgliedsgemeinden, hoch ist und Verwaltungskraft bindet.
Da jede Gemeinde über einen eigenen Haushalt verfügt und die Gemeinden ihre Selbstverwaltungsaufgaben in der Regel einzeln wahrnehmen, ist der finanzielle Handlungsspielraum der Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich deutlich niedriger als in Einheits- oder Landgemeinden. Ein Finanzausgleich zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Mitgliedsgemeinden ist strukturell nicht vorgesehen. Weiter ist die räumliche Konzentration von Infrastruktureinrichtungen unter den Mitgliedsgemeinden nur schwer durchzusetzen, da die Standortfrage zu Widerständen führen kann (“Lokalegoismus”). Entscheidungen werden eher aus politischen Ansätzen abgeleitet und nicht nach wirtschaftlichen und effizienten Ansätzen entwickelt und teilweise auch gegen Nachbargemeinden getroffen (bspw. Entwicklung von Industrie- und Gewerbestandorten).
Zudem sind Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung nicht unmittelbar demokratisch legitimiert, da Gemeinschaftsvorsitzende von der Gemeinschaftsversammlung gewählt werden. Zentrale Orte werden durch die VG’s geschwächt, da ihr Stimmengewicht in der Gemeinschaftsversammlung in der Regel nicht ihrer Einwohnerstärke und ihrer Funktion entspricht.
Einheits- bzw. Landgemeinden werden durch Zusammenschluss ehemals selbstständiger Gemeinden oder durch Eingliederung ehemals selbstständiger Gemeinden in benachbarte Gemeinden gebildet. Sie sind grundsätzlich besser in der Lage, die Grundausstattungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zu erfüllen als die (bislang) einzelnen wesentlich kleineren Gemeinden. Die Landgemeinde zeichnet sich durch gesetzlich geregelte weitgehende Gestaltungsspielräume ihrer Ortschaften aus, wodurch sie den Bedürfnissen des ländlichen Raums nach Mitbestimmungsmöglichkeiten in besonderem Maß gerecht wird.
Thüringer Allgemeine – Eisenach
SPD Wartburgkreis
Maik Klotzbach