Angehörige von Pflegebedürftigen werden entlastet

Das Parlament hat am Freitag in erster Lesung das so genannte Angehörigenentlastungsgesetz beraten. Wichtigster Punkt des Gesetzentwurfs: Die Koalition entlastet unterhaltsverpflichtete Menschen, deren Kinder oder Eltern die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Es kommt dabei nicht auf Vermögen, sondern das Einkommen an.

ARCHIV – Julia Vogel, Bundesfreiwilligendienstleistendeeines ambulanten Pflegedienstes, besucht am 16.1.2012 die Seniorin Charlotte Hodera in ihrer Wohnung in Berlin-Mitte. Am 15.11.2012 verkündet der Europäische Gerichtshofs ein Urteil zur Mehrwertsteuer auf ambulante Pflegedienstleistungen. Foto: Jens Kalaene/dpa +++(c) dpa – Bildfunk+++ | Verwendung weltweit

Die bislang nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehende 100.000-Euro-Grenze, bei deren Überschreitung erst auf das Einkommen bzw. Vermögen der unterhaltsverpflichteten Eltern und Kinder von Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII zurückgegriffen wurde, gilt zukünftig in der Hilfe zur Pflege und sogar in der gesamten Sozialhilfe − mit Ausnahme von unterhaltsverpflichteten Eltern minderjähriger Leistungsbezieher nach dem Dritten Kapitel SGB XII.

Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen, wird auch eine entsprechende Regelung im Bundesversorgungsgesetz angepasst. Insgesamt werden von Januar 2020 an die Familien (Eltern bzw. Kinder) von rund 275.000 betroffenen Leistungsempfängern von dieser Regelung erreicht.

Weitere Infos unter:

https://www.spdfraktion.de/themen/angehoerige-pflegebeduerftigen-entlastet-0

Das Wichtigste zusammengefasst:

Die Koalition entlastet unterhaltsverpflichtete Menschen, deren Kinder oder Eltern die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Auf ihr Einkommen wird erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen.

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