Gelockerter Lärmschutz hilft Sportvereinen

Kinder dürfen in der Mittagsruhe auf Sportanlagen

(Foto: Nakhlah / photocase.com)

Das Wichtigste zusammengefasst:
Ein neues Gesetz ändert die Lärmschutzgrenzen in den Ruhezeiten am Abend und in der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen für Sportanlagen in Wohngebieten. Dadurch können Sportvereine wieder mehr Trainingszeiten nutzen. Das unterstützt die soziale, integrative und gesundheitliche Funktion des Sports.

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Der Lärmschutz in Ruhezeiten, wie ihn die bisherige Regelung für Sportanlagen in Wohngebieten vorsieht, hat dazu geführt, dass Sportvereine ihr Trainingsangebot für Jugendliche häufig reduzieren mussten. Oftmals konnten sie deshalb auch keine neuen Mitglieder aufnehmen. 
Dazu kommt, dass viele Schulen im Rahmen ihrer Ganztagsangebote mit Sportvereinen zusammenarbeiten und die Sportflächen am Nachmittag durch Schulen genutzt werden. Durch die bestehende Lärmschutzverordnung war bislang eine Verlagerung von Vereinstrainingszeiten in den Abend nur begrenzt möglich oder sogar nicht umzusetzen.
Sportangebote vor allem für Kinder und Jugendliche haben in Städten und Gemeinden eine wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktion und dürfen nicht an den Stadtrand gedrängt werden. Deshalb hat der Bundestag die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (Drs. 18/10483, 18/11006) am Donnerstag beschlossen.
Die geänderte Lärmschutzverordnung erleichtert nun Sport in Wohngegenden. Dazu werden die Immissionsschutzwerte (Lärmschutzwerte) in den abendlichen Ruhezeiten von 20:00 bis 22 Uhr und am Nachmittag von Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 um fünf Dezibel erhöht. Dies entspricht den Werten, die ansonsten tagsüber gelten. Außerdem kann der Mindestabstand von einem neuen Spielfeld zur Wohnbebauung geringer als die bislang gültigen 150 Meter ausfallen.
Darüber hinaus wird der Sportbetrieb auf Anlagen, die vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert. Der Bonus für Altanlagen gilt auch bei Umbauten, Änderungen der Nutzung und einer leichten Überschreitung der Lärmschutzwerte. Darunter fallen beispielsweise das Verlegen von Kunstrasen oder Renovierungen. Die Maßnahmen werden in der geänderten Verordnung aufgelistet. Das bedeutet, dass Modernisierungsmaßnahmen nicht dazu führen, dass der Sportbetrieb dadurch eingeschränkt werden kann.
Kommunen und Sportverbände begrüßen die Änderung der Sportanlagenverordnung.

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